Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WENNER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn WENNER in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche oder in Textform abgegebene Bestätigung von WENNER maßgeblich.
Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und dem Kunden diese Bedingungen zuvor mitgeteilt wurden.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
Angebote von WENNER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn WENNER die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Für Lieferumfang und Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von WENNER maßgeblich, soweit keine individuelle Vereinbarung nachweisbar ist.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich WENNER Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von WENNER nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder für vertragsfremde Zwecke verwendet werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Sonderbestimmungen für einen einzelnen Auftrag gelten nur für diesen Auftrag und nicht automatisch für weitere, gleichzeitige oder spätere Geschäfte.
3. Preise und Preisänderungen
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto ab Werk bzw. ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Erfüllungsort, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung, Transportkosten, Zölle, Abgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Währung angegeben ist.
WENNER ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von WENNER nicht zu vertretende Kostensteigerungen eintreten, insbesondere bei Rohstoffen, Energie, Transport, Zöllen, Abgaben, Wechselkursen oder Vorlieferantenpreisen, und diese Kostensteigerungen die Kalkulation des betroffenen Auftrags wesentlich beeinflussen. Die Anpassung darf nur im Umfang der tatsächlich eingetretenen Mehrkosten erfolgen und ist dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen.
Beträgt die Preisanpassung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung vom betroffenen Vertrag zurückzutreten, sofern WENNER nicht an dem ursprünglichen Preis festhält.
4. Auslandsgeschäfte, Exportkontrolle und Incoterms
Bei Lieferungen ins Ausland gelten ergänzend die Incoterms der International Chamber of Commerce in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sofern in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf eine Incoterms-Klausel, etwa EXW, FOB, CIF oder DAP, Bezug genommen wird. Einfuhrzölle, Konsulatsgebühren sowie sonstige im Bestimmungsland erhobene Abgaben und Gebühren sind in den Preisen von WENNER nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
WENNER ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Wiege-, Zoll- oder sonstige Vorschriften zu beachten, wenn der Kunde WENNER rechtzeitig vor Vertragsschluss vollständig und zutreffend hierüber informiert hat.
Die von WENNER gelieferten Waren und etwaiges technisches Know-how sind zur Verwendung und zum Verbleib in dem vom Kunden angegebenen Lieferland bestimmt. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- und Importvorschriften verantwortlich, soweit nicht zwingende gesetzliche Pflichten von WENNER bestehen.
Der Kunde hat erforderliche Genehmigungen der jeweils zuständigen Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder anderer zuständiger Behörden, rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
5. Zahlung
Rechnungen von WENNER sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
WENNER ist berechtigt, Lieferungen an Neukunden, Kunden mit Zahlungsverzug, bei größeren Bestellungen sowie bei Kunden außerhalb Deutschlands nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von WENNER auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen WENNER die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, zu. Dies gilt auch, wenn der Kunde in diesem oder anderen Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.
Wird eine Rechnung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten adressiert oder versendet, liegt darin im Zweifel keine Vertragsübernahme und keine Entlassung des Kunden aus seiner Zahlungspflicht. Ein Schuldbeitritt des Dritten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist WENNER berechtigt, Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Für Mahnungen kann WENNER pauschal 15,00 Euro berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. WENNER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest oder bei Umständen, die WENNER zur Forderung von Vorkasse oder Sicherheitsleistung berechtigen, kann WENNER eingeräumte Zahlungsziele und Stundungen für die gesamte Geschäftsbeziehung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen WENNER bedarf der vorherigen Zustimmung von WENNER in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Lieferung, Lieferzeit und höhere Gewalt
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn WENNER sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat.
Für die Einhaltung einer Lieferfrist ist die Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Kann die Ware ohne Verschulden von WENNER nicht rechtzeitig abgesendet werden, genügt die rechtzeitige Anzeige der Versandbereitschaft.
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, insbesondere Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Muster, Druckdaten oder beizustellende Gegenstände nicht rechtzeitig bereitstellt. Für die Dauer der Prüfung von Korrekturabzügen, Fertigmustern, Andrucken, Klischees oder vergleichbaren Freigaben durch den Kunden ist die Lieferfrist unterbrochen, beginnend mit der Absendung an den Kunden und endend mit dem Eingang der Freigabe oder Stellungnahme bei WENNER.
Bei unverbindlichen Lieferterminen kommt WENNER erst in Verzug, wenn der Kunde WENNER nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, diese erfolglos abgelaufen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern WENNER ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, von dem Lieferausfall nicht zu vertreten ist und den Kunden unverzüglich informiert.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige nach Vertragsschluss eintretende, von WENNER nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Arbeitskampf, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie Störungen bei Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate an oder ist einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.
WENNER ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Zulässige Teillieferungen dürfen gesondert berechnet werden.
8. Annahmeverzug, Lagerkosten und Mitwirkungspflichten
Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist WENNER berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen.
Lagerkosten können ab einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. WENNER bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
WENNER kann dem Kunden für erforderliche Mitwirkungshandlungen eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann WENNER nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
Erforderliche Genehmigungen, Lizenzen, Import- oder Exporterlaubnisse und vergleichbare Voraussetzungen hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Liegen erforderliche Genehmigungen nicht spätestens drei Monate nach Vertragsschluss vor, ist WENNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Gefahrübergang, Versand und Versicherung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald WENNER die Ware der Transportperson übergibt oder die Ware das Werk bzw. den vereinbarten Erfüllungsort verlässt. Bei eigener Beförderung durch WENNER geht die Gefahr mit Beginn der Verladung über.
Dies gilt auch dann, wenn WENNER ausnahmsweise Transportkosten trägt oder weitere Leistungen, etwa Aufstellung oder Montage, übernommen hat, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus einem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Eine Transport- oder sonstige Versicherung schließt WENNER nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
Rücksendungen an WENNER erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
10. Eigentumsvorbehalt
WENNER behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Pflicht zur Stellung eines solchen Antrags besteht.
Der Kunde tritt WENNER bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Nebenrechten in Höhe der gesicherten Forderungen ab. WENNER nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
WENNER kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Kunde hat WENNER dann alle zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und seinen Schuldnern die Abtretung auf Verlangen anzuzeigen.
Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes oder sonstige Verfügungen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sind nur mit vorheriger Zustimmung von WENNER in Textform zulässig.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, gegen übliche Risiken, insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden, angemessen zu versichern und WENNER auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde WENNER unverzüglich mitzuteilen und alle für eine Intervention erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
WENNER ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt WENNER.
11. Beschaffenheit, Muster und technische Angaben
Angaben zu Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maßen, Gewichten, Farben, Materialien und sonstigen Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
Produktbeschreibungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben stellen keine Garantie dar, sofern WENNER sie nicht ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet.
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsänderungen nach Vertragsschluss stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Brauchbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
12. Mängelrechte und Rügepflicht
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind WENNER unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 377 HGB, vorliegen. Dies gilt nicht, wenn WENNER den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet WENNER nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Ersatz des mangelhaften Teils. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt WENNER nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum von WENNER über.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder läuft eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14.
Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
Mängelrechte bestehen nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, nicht genehmigte Veränderung oder Instandsetzung, Einbau fremder Teile oder Vorgaben des Kunden verursacht wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.
Bei Druck-, Präge- und Werbeanbringungsaufträgen bestehen Mängelrechte nicht, soweit Abweichungen auf vom Kunden freigegebenen Vorlagen, Daten, Korrekturabzügen oder auf einer vom Kunden entgegen einer Empfehlung von WENNER gewählten Ausführungsart beruhen.
Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt oder WENNER für den Mangel nicht einzustehen hat, kann WENNER die Kosten der Prüfung nach den üblichen Stundensätzen berechnen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten. Unberührt bleiben insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Arglist, aus Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche.
13. Rücktritt und Stornierung
Für Rücktrittsrechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes wirksam geregelt ist.
Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn WENNER die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt, bedruckt, geprägt, graviert, individualisiert oder in Art und Menge speziell für den Kunden beschafft wurden, ist eine freie Rückgabe oder Stornierung ausgeschlossen, soweit kein gesetzliches Rücktritts- oder Mängelrecht besteht.
Einvernehmliche Auftragsstornierungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. In diesem Fall trägt der Kunde die bereits entstandenen Kosten sowie eine Aufwandspauschale von 75,00 Euro. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. WENNER bleibt der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
14. Haftung von WENNER
WENNER haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WENNER nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von WENNER ausgeschlossen.
Soweit die Haftung von WENNER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WENNER.
Der Kunde hat Schäden, für die er WENNER haftbar machen will, WENNER unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen und WENNER eine zumutbare Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.
15. Schadensersatzpflicht des Kunden
Soweit WENNER berechtigt ist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann WENNER pauschal 15 % des vereinbarten Nettokaufpreises verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. WENNER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Werden Waren nach Entwürfen, Vorlagen, Daten, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Anweisungen des Kunden hergestellt oder bearbeitet, hat der Kunde sicherzustellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Design-, Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte, verletzt werden.
Der Kunde stellt WENNER von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Rechtsverletzung gegen WENNER geltend gemacht werden, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
Bei von WENNER selbst hergestellten Waren haftet WENNER nach Maßgabe von Ziffer 14 für Rechtsmängel. Bei Waren oder Teilen, die WENNER von Dritten bezieht, wird WENNER dem Kunden auf Verlangen etwaige gegen den Lieferanten bestehende Ansprüche abtreten, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist.
17. Druck-, Präge-, Gravur- und Werbeanbringungsaufträge
Korrekturabzüge, Andrucke, Muster, Layouts und sonstige Freigabeunterlagen sind vom Kunden sorgfältig auf Satz-, Schreib-, Farb-, Maß-, Positionierungs- und sonstige Fehler zu prüfen und WENNER freigegeben zurückzugeben.
Für Fehler, die der Kunde übersehen oder freigegeben hat, haftet WENNER nicht, sofern WENNER diese Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Fernmündlich übermittelte Texte, Daten oder Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie vom Kunden in Textform bestätigt wurden.
Für vom Kunden überlassene Unterlagen, Daten, Filme, Klischees, Datenträger, Vorlagen oder sonstige Materialien haftet WENNER nur nach Maßgabe von Ziffer 14.
Der Kunde erwirbt durch Auftragserteilung kein Eigentum an Werkzeugen, Klischees, Formen, Druckdaten, Prägeplatten oder sonstigen Produktionsmitteln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bei Druck-, Präge-, Gravur- und vergleichbaren Individualaufträgen gelten Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % als vertragsgemäß, soweit sie produktionsbedingt sind und dem Kunden zumutbar bleiben. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
18. Muster
Bestellte Muster werden berechnet und sind von der Rücknahme ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder gesetzliche Rechte entgegenstehen.
19. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist das in der Auftragsbestätigung benannte Werk bzw. die dort benannte Betriebsstätte von WENNER. Soll die Versendung vereinbarungsgemäß von einem Werk oder Lager eines Dritten erfolgen, ist dieser Ort Erfüllungsort.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Kitzingen. WENNER ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
20. Form von Erklärungen und Individualabreden
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Minderungsanzeigen, sind in Textform abzugeben, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
Die Übermittlung per E-Mail genügt der Textform, sofern die Erklärung lesbar ist, die Person des Erklärenden erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.